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   BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvL 16/12   

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https://dejure.org/2014,43662
BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvL 16/12 (https://dejure.org/2014,43662)
BVerfG, Entscheidung vom 11.12.2014 - 1 BvL 16/12 (https://dejure.org/2014,43662)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 1 BvL 16/12 (https://dejure.org/2014,43662)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 101 Abs 3 SGB 6 vom 03.04.2009
    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls des "Rentnerprivilegs" im Versorgungsausgleich (hier: § 101 Abs 3 SGB VI ) - unzureichende Auseinandersetzung des Vorlagebeschlusses mit Literatur und Rspr der Fachgerichte sowie des BVerfG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs in § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI); Anforderungen an die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit einer Norm

  • rewis.io

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls des "Rentnerprivilegs" im Versorgungsausgleich (hier: § 101 Abs 3 SGB VI ) - unzureichende Auseinandersetzung des Vorlagebeschlusses mit Literatur und Rspr der Fachgerichte sowie des BVerfG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs in § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ( SGB VI ); Anforderungen an die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit einer Norm

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs in § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ( SGB VI ); Anforderungen an die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit einer Norm

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Formalien einer Richtervorlage

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvL 16/12
    Im Übrigen wird zu der vom Amtsgericht aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage auf die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13 -, juris, Rn. 59; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 -) hingewiesen.
  • BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12

    Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs im Rahmen der Strukturreform des

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvL 16/12
    Im Übrigen wird zu der vom Amtsgericht aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage auf die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13 -, juris, Rn. 59; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 -) hingewiesen.
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvL 16/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber gebiete, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvL 16/12
    Mit Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) hat das Bundesverfassungsgericht den Versorgungsausgleich für grundsätzlich verfassungsgemäß erklärt, insbesondere dessen Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs (BVerfGE 53, 257 ).
  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvL 16/12
    Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvL 16/12
    Hierfür muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 105, 61 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvL 16/12
    Es sei dabei Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansehe, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (BVerfGE 50, 57 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.01.2014 - 1 BvL 2/13

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 1741 Abs 2 S 1 BGB, § 9

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvL 16/12
    Insbesondere muss der Vorlagebeschluss auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2011 - 1 BvL 10/11 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2011 - 1 BvL 15/11 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2014 - 1 BvL 2/13 und 1 BvL 3/13 -, juris, Rn. 22).
  • BVerfG, 19.08.2011 - 1 BvL 15/11

    Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Bezugszeit von Elterngeld -

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvL 16/12
    Insbesondere muss der Vorlagebeschluss auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2011 - 1 BvL 10/11 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2011 - 1 BvL 15/11 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2014 - 1 BvL 2/13 und 1 BvL 3/13 -, juris, Rn. 22).
  • BVerfG, 18.08.2011 - 1 BvL 10/11

    Normenkontrollantrag zur Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvL 16/12
    Insbesondere muss der Vorlagebeschluss auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2011 - 1 BvL 10/11 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2011 - 1 BvL 15/11 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2014 - 1 BvL 2/13 und 1 BvL 3/13 -, juris, Rn. 22).
  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

  • OLG Celle, 29.05.2012 - 10 UF 279/11

    Bestimmung des Verfahrenswertes in Anpassungsverfahren; Aussetzung einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2017 - L 1 R 422/14
    Der Gleichheitssatz sei nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung nicht finden lasse (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2014, 1 BvL 16/12, juris 16 mwN).

    Zudem hat das BVerfG - für Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamten-versorgungsgesetz - BeamtVG) - bereits entschieden, dass der Versorgungskürzung des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Erwerb einer selbständigen Rentenanwartschaft des aus-gleichsberechtigten Ehegatten gegenüberstehe, so dass die Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen auch dann verfassungsrechtlich zulässig sei, wenn der Ausgleichs-berechtigte seinerseits noch keine Rente beziehe (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2014, 1 BvL 16/12, juris 17 mwN).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2016 - L 1 R 409/13
    Der Gleichheitssatz sei nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung nicht finden lasse (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2014, 1 BvL 16/12, juris 16 mwN).

    Zudem hat das BVerfG - für Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - bereits entschieden, dass der Versorgungskürzung des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Erwerb einer selbständigen Rentenanwartschaft des ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüberstehe, so dass die Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen auch dann verfassungsrechtlich zulässig sei, wenn der Ausgleichsberechtigte seinerseits noch keine Rente beziehe (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2014, 1 BvL 16/12, juris 17 mwN).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 2 R 387/18
    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht - für Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - bereits entschieden, dass der Versorgungskürzung des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Erwerb einer selbständigen Rentenanwartschaft des ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüberstehe, so dass die Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen auch dann verfassungsrechtlich zulässig sei, wenn der Ausgleichsberechtigte seinerseits noch keine Rente beziehe (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, juris, Rn. 20-23; BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 BvL 16/12 -, Rn. 17, juris).
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